Einspruchsfrist nach § 355 AO richtig berechnen
Bekanntgabe nach § 122 AO, Vier-Tages-Fiktion, Fristende am Wochenende: So berechnen Steuerkanzleien die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide sicher.
Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Klingt einfach — in der Praxis entscheiden aber zwei Fragen über die richtige Frist: Wann gilt der Bescheid als bekannt gegeben, und wann endet der Monat wirklich?
Schritt 1: Bekanntgabe nach § 122 AO bestimmen
Bei Versand durch die Post im Inland gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Seit dem 1. Januar 2025 sind es vier Tage — die frühere Drei-Tages-Fiktion wurde mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz angepasst. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.
Maßgeblich ist das Bescheiddatum nur als Indiz für die Aufgabe zur Post. Geht der Bescheid tatsächlich später zu, zählt der tatsächliche Zugang — das sollte die Kanzlei dokumentieren.
Schritt 2: Monatsfrist nach §§ 108 AO, 187 ff. BGB
Die Frist beginnt mit Ablauf des Bekanntgabetags und endet mit Ablauf des Tags im Folgemonat, der dem Bekanntgabetag entspricht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Beispiel
- Bescheiddatum: Montag, 6. Juli 2026 (Aufgabe zur Post am selben Tag).
- Bekanntgabe: Freitag, 10. Juli 2026 (vierter Tag).
- Fristende: Montag, 10. August 2026, 24:00 Uhr.
- Wäre der 10. August ein Samstag, endete die Frist erst am folgenden Montag.
Typische Fehlerquellen
- Rechnen mit dem Bescheiddatum statt mit der Bekanntgabe.
- Die alte Drei-Tages-Fiktion aus Vorlagen, die vor 2025 erstellt wurden.
- Wochenend-Verschiebung nur beim Fristende geprüft, nicht bereits bei der Bekanntgabe.
- Frist nur im Outlook-Kalender einer einzelnen Person — ohne Vertretungsregelung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.